§ 828 ABGB
Eine faktische Benützungsordnung liegt vor, wenn die Miteigentümer die Benützung der gemeinsamen Sache formlos handhaben, ohne dass im Hinblick auf die gelebte Praxis ein Rechtsfolgewille besteht.
§ 828 ABGB
Eine faktische Benützungsordnung liegt vor, wenn die Miteigentümer die Benützung der gemeinsamen Sache formlos handhaben, ohne dass im Hinblick auf die gelebte Praxis ein Rechtsfolgewille besteht.
