Art 31 MÜ
Art 31 Montrealer Übereinkommen regelt die fristgerechte Schadensanzeige und ist auf den Teil- oder Totalverlust von Reisegepäck oder Gütern nicht anzuwenden.
Beisatz: Ein Diebstahl führt in der Regel zum Verlust und nicht zur Beschädigung von Gepäck und unterliegt insofern nicht Art 31 Montrealer Übereinkommen. (T1)

