§ 22 GOG, § 182 Geo
Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg "hat" in § 22 Abs 1 GOG, "haben" in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.

