§ 2 Z 4 ZustG
Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält. Beisatz: Dies gilt auch bei Zustellvorgängen an Nachsendeadressen. (T1)
§ 2 Z 4 ZustG
Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält. Beisatz: Dies gilt auch bei Zustellvorgängen an Nachsendeadressen. (T1)
