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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ94 (RZ 2024, 144)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2024, 144 Heft 5 v. 15.5.2024

§ 235 Abs 5 ZPO, § 9 EO

Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist § 9 EO einschlägig.

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