Die durch das "Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit" erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeiten im Strafverfahren zu Ungunsten des Angeklagten traten am 30.12.2021 in Deutschland in Kraft. Mit dem Urteil des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, sind sie auch schon wieder Geschichte.

