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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ84 (RZ 2024, 116)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2024, 116 Heft 4 v. 15.4.2024

§ 75 Abs 3 ZPO

Eingaben im Zivilprozess können nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichts oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.

Beisatz: Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T1)

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