§§ 116a, 139 AußStrG 2005
Seit dem 2. ErwSchG gilt die vertretene Person im Erwachsenenschutzrecht stets als verfahrensfähig und soll Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein.
Beisatz: Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Sie kann selbständig eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vornehmen. (T1)

