§ 105 StGB:
Nötigung stellt grundsätzlich eine Willensbeugung und nicht eine Willensausschaltung dar, weshalb zwischen (versuchtem) Mord und Nötigung Exklusivität besteht.
OGH 14.12.2023, 15 Os 120/23w
§ 105 StGB:
Nötigung stellt grundsätzlich eine Willensbeugung und nicht eine Willensausschaltung dar, weshalb zwischen (versuchtem) Mord und Nötigung Exklusivität besteht.
OGH 14.12.2023, 15 Os 120/23w
