§ 99 Abs 2 StGB
Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall StGB).

