§ 7 GGG, TP 2 und TP 3 GGG
Da nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2016/16/0095) auch der Nebenintervenient für sein Rechtsmittel eine Pauschalgebühr zu entrichten hat, gebührt dem Nebenintervenient bei Obsiegen der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren Barauslagenersatz für die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr.

