§ 168b Abs 1 StGB
§§ 1 Z 1 und Z 2, 2 Z 5 BVergG 2018
§ 168b Abs 1 StGB meint auch "Vergabeverfahren", die private "Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende "Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private "Auftraggeber".

