§ 183 Abs 4 IO
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.
§ 183 Abs 4 IO
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.
