§ 217 Z 1 ABGB
Ein Nachteil kann insbesondere auch darin liegen, dass die betroffene Person sich die finanziellen Ressourcen nimmt, um auch langfristig im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können.

