I. Einleitung
Mit der großen Strafprozessreform im Jahr 20081) wurden erstmals auch datenschutzrechtliche Bestimmungen in die StPO aufgenommen. Grundgedanke war die Verankerung des Datenschutzes auch im sensiblen Bereich der Strafrechtspflege.2) In den Folgejahren kam es aufgrund von Weiterentwicklungen des Datenschutzrechtes durch die Umsetzung europarechtlicher Richtlinien3) bzw. durch die unmittelbar anwendbare EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)4) zu Novellierungen. Die Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten ist dabei stetig gewachsen, vor allem, weil das Grundrecht auf Datenschutz im Verfassungsrang steht.5)

