vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktenübermittlungen durch die Strafjustiz an Behörden und Gerichte im Lichte des Datenschutzes

WissenschaftDr.in Anja OberkoflerRZ 2024, 70 Heft 3 v. 15.3.2024

I. Einleitung

Mit der großen Strafprozessreform im Jahr 20081)1)BGBl. I Nr. 19/2004. wurden erstmals auch datenschutzrechtliche Bestimmungen in die StPO aufgenommen. Grundgedanke war die Verankerung des Datenschutzes auch im sensiblen Bereich der Strafrechtspflege.2)2)Siehe ausführlich hierzu Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74. In den Folgejahren kam es aufgrund von Weiterentwicklungen des Datenschutzrechtes durch die Umsetzung europarechtlicher Richtlinien3)3)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. bzw. durch die unmittelbar anwendbare EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)4)4)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl L 2016/119, 1. zu Novellierungen. Die Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten ist dabei stetig gewachsen, vor allem, weil das Grundrecht auf Datenschutz im Verfassungsrang steht.5)5)§ 1 Abs 1 DSG: "Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!