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Videoverhandlungen nach der ZVN 2023 (Teil 2)

WissenschaftMag. Philipp EntRZ 2024, 56 Heft 3 v. 15.3.2024

Im ersten Teil des Beitrages (RZ 2023, 284) wurden die Geschichte der Videokonferenztechnik im österreichischen Zivilprozess und die in § 132a Abs 1 ZPO statuierten Anwendungsvoraussetzungen beleuchtet.

4. Auswirkungen der ZVN 2023 auf das Beweisverfahren

Nach § 3 1. COVID-19-JuBG idF ab BGBl I 30/2020 konnten sämtliche Beweismittel ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung aufgenommen werden. In diesem Punkt bringt die ZVN 2023 Einschränkungen im Vergleich zur "COVID-Gesetzgebung" mit sich. Die Bestimmungen des § 132a ZPO treten aber neben jene des § 277 ZPO, sodass Beweisaufnahmen via Videokonferenz nach der letztgenannten Bestimmung weiterhin möglich sind. § 132a und § 277 ZPO können auch nebeneinander angewandt werden,67)67)ErläutRV 2093 BlgNR XXVII GP 3. sodass beispielsweise die Ausschreibung einer Videoverhandlung nach § 132a ZPO erfolgen und in dieser die auf § 277 ZPO gestützte Vernehmung von Zeug:innen stattfinden kann.

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