§§ 23, 32 ARHG
Art 14, 3. ZP Art 4, 4. ZP Art 3 Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Art 4 des 3. ZP-EuAuslÜbk (§ 32 Abs 1 ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (§§ 31, 33 f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.

