§ 434d Abs 2 StPO:
Im Unterbringungsverfahren nach § 21 StGB bedeutet die Bestimmung des § 434d Abs 2 StPO, wonach ein Sachverständiger der Hauptverhandlung "für die gesamte Dauer […] beizuziehen" ist, dass dieser in der Hauptverhandlung nicht nur zu vernehmen ist, sondern auch vom Aufruf der Sache bis zum Schluss der Verhandlung, nicht aber während der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung, anwesend sein muss.

