§ 1 DSG, § 1 Abs 1 StPO
Überzeugt sich ein Führungsorgan von "schutzwürdige[n] Interessen" an "Geheimhaltung" (§ 1 Abs 1 DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens (§ 1 Abs 1 erste Satz StPO) abzuwägen und eine darauf bezogene Entscheidung zu treffen oder herbeizuführen.

