§ 364 Abs 1 Z 3 StPO
Ist die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung bereits nachgeholt, bedarf es eines neuerlichen Nachholens "zugleich" mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) nach dem Telos des § 364 Abs 1 Z 3 StPO nicht.

