§§ 1295, 1325 ABGB:
Auch erwachsene Kinder können in den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrags ihrer Eltern fallen und bei einem ärztlichen Behandlungsfehler vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen.
Für die objektive Bestimmung des Schutzbereichs ist irrelevant, ob der Vertragspartner zuvor wusste, ob ein Patient Kinder hat. Die Erstreckung vertraglicher Schutzpflichten auf Dritte ist auch dann anzunehmen, wenn dem Vertragspartner diese zuvor nicht bekannt sind.

