§ 17a Abs 2 lit g Wiener Krankenanstaltengesetz
Da das Recht auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Erstkopie der Krankengeschichte durch § 17a Abs 2 lit g WrKAG in einer nach Art 23 DSGVO unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Weise eingeschränkt wird, hat die in dieser Bestimmung angeordnete Kostenersatzpflicht als der DSGVO entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.

