§ 156 StGB
Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.
Beisatz: Hier: Erwerb von Möbeln und Fahrzeugen. (T1)
§ 156 StGB
Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.
Beisatz: Hier: Erwerb von Möbeln und Fahrzeugen. (T1)
