§ 1447 ABGB
Die durch die COVID-19-Pandemie eingetretene nachträgliche (zufällige) Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung löst unmittelbar nur einen Rückzahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Veranstalter aus, nicht gegenüber dem Ticketservice (Ticketingunternehmen, Vorverkaufsstelle).

