§ 587 ZPO
Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung bezüglich der (Un)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts.
OGH 6.8.2024, 18 ONc 1/24b (RS0134887)
§ 587 ZPO
Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung bezüglich der (Un)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts.
OGH 6.8.2024, 18 ONc 1/24b (RS0134887)
