Im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 133-239 EO sind Zustellungen nicht nur an die Formalparteien vorzunehmen, sondern häufig auch an Personen, die an der exekutionsverstrickten Liegenschaft bücherliche Rechte haben. Dieser Personenkreis wird vom Gesetz mit verschiedenen Termini umschrieben. Hervorzuheben ist, dass manche Bestimmungen1) von "Personen, für die auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind" sprechen. Gemeint sind aber auch damit immer nur Personen, denen an der Liegenschaft ein im C-Blatt eingetragenes bücherliches Recht zusteht, und nicht etwa auch jene Personen, zu deren Lasten im A2-Blatt der exekutionsverstrickten Liegenschaft eine "Last" eingetragen ist.2)

