§§ 7, 14 BTVG
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
9.7.2024, 10 Ob 29/24y (RS0134870)
§§ 7, 14 BTVG
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
9.7.2024, 10 Ob 29/24y (RS0134870)
