§ 222 EO
Wurde das Simultanpfandrecht vorzeitig gelöscht, ist die Ersatzhypothek im laufenden Rang einzutragen.
3.7.2024, 3 Ob 91/24i (RS0134878)
§ 222 EO
Wurde das Simultanpfandrecht vorzeitig gelöscht, ist die Ersatzhypothek im laufenden Rang einzutragen.
3.7.2024, 3 Ob 91/24i (RS0134878)
