Art 267 AEUV Lissabon, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG –
missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (31993L0013 )
Ein Gewerbetreibender, der einem Verbraucher eine missbräuchliche und folglich für nichtig erklärte Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann nicht den Schadenersatz beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Eine solche Klausel ist unteilbar und muss als Ganzes für nichtig erklärt werden, wobei es unerheblich ist, dass eine der Alternativen, die sie vorsieht, einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts über den Ersatz des Schadens entspricht, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt von einem Vertrag ergibt. Dabei schadet es nicht, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hat, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist.

