§§ 80, 88, 178, 179 StGB, § 1311 ABGB
Strafgesetzliche Normen sind im Allgemeinen aus zivilrechtlicher Sicht keine abstrakten Gefährdungsverbote und daher keine Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Vielmehr stellen sie auf die konkrete Gefährdung eines Gutes und nicht auf eine abstrakte Gefahrensteuerung ab.

