§ 83 EheG, Anl 1 Z 2 2. Tierhaltungsverordnung, §§ 12 Abs 1, 13 TSchG
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.
§ 83 EheG, Anl 1 Z 2 2. Tierhaltungsverordnung, §§ 12 Abs 1, 13 TSchG
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.
