§§ 81, 82 Abs 1, 83 Abs 1 EheG
Während der Ehe erworbene "Familientiere" unterliegen der Aufteilung nach §§ 81ff EheG. Beisatz: Anderes gilt gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG für in die Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienende Haustiere (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehund). (T1)

