§ 195 Abs 1 Z 1 und Abs 2 vierter Satz, § 196 Abs 2 erster Satz StPO:
1) Ein Fortführungsantrag, der sich auf eine OGH-Entscheidung beruft, die sich mit der zu lösenden Rechtsfrage auseinandersetzt, entspricht dem Gebot, die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die behauptete Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes ergibt.

