§ 228 Abs 1 StGB:
Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkerberechtigung, die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkerberechtigung in einem Führerschein dar.

