§ 199 StPO
Eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht kommt nur bei einer Anklage wegen der Begehung einer strafbaren Handlung in Betracht, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
Beisatz: In Privatanklageverfahren kommt eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht nicht in Betracht. (T1)

