§ 228 Abs 1 StGB
§§ 3, 10, 11, 13 FSG
Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkerberechtigung (§ 3 FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG iVm §§ 10f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkerberechtigung in einem Führerschein (§ 13 FSG) dar.

