§§ 93 ff GBG, § 31 JN
Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (§§ 93 ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des § 31 JN entgegen.

