§ 10 Abs 5 RAO, § 47 RL-BA 2015
Dem Rechtsanwalt ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat.
§ 10 Abs 5 RAO, § 47 RL-BA 2015
Dem Rechtsanwalt ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat.
