§§ 1, 9 Abs 5 AHG, § 49 Abs 2 Universitätsgesetz 2002
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Beisatz: Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG). (T1)
§§ 1, 9 Abs 5 AHG, § 49 Abs 2 Universitätsgesetz 2002
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Beisatz: Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG). (T1)
