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Effiziente Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

WissenschaftRA Dr. Michael BrandRZ 2023, 263 Heft 11 v. 15.11.2023

1. Geschäftsgeheimnisse in Zivilverfahren

Geschäftsgeheimnisse1)1)§ 26b Abs 1 UWG definiert Geschäftsgeheimnisse als Informationen, die geheim sind, weil sie (1.) weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind, (2.) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und (3.) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. sind in Zivilverfahren eine zwischen den Parteien umstrittene Materie. Der (vermeintliche) Inhaber möchte einen umfassenden Schutz erreichen und sieht in der Verletzung einen weitreichenden Schaden, während der (vermeintliche) Verletzer das Bestehen eines Geheimnisses und/oder dessen Verletzung regelmäßig bestreitet und keinen Schaden zu erkennen vermag. Für das Gericht ist der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und der Umfang des Schutzes sensibel. Wenn Geschäftsgeheimnisse durch Handlungen des Gerichts schuldhaft offenbart werden, sind Haftungsansprüche im worst case nicht ausgeschlossen.

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