§ 52 Abs 3 StPO:
Dem in § 52 Abs 3 erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen.
OGH 1.8.2023, 14 Os 57/23y

