§ 114 FPG 2005
Der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG setzt die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein.
§ 114 FPG 2005
Der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG setzt die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein.
