§§ 17, 19 Abs 2 JGG
Generalpräventive Gründe sind als Hindernis einer bedingten Entlassung (§ 46 StGB) aus einer Strafhaft wegen einer als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangenen Straftat gesetzlich ausgeschlossen.
§§ 17, 19 Abs 2 JGG
Generalpräventive Gründe sind als Hindernis einer bedingten Entlassung (§ 46 StGB) aus einer Strafhaft wegen einer als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangenen Straftat gesetzlich ausgeschlossen.
