§ 13 StGB
Verwirklicht der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (qualitativer Exzess), als der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren Täter verwirklichten strafbaren Handlung aus.

