§ 43 Abs 3 StPO
Die Beurteilung der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit erfolgt anhand einer inhaltlichen Betrachtungsweise, sodass für die Frage der analogen Anwendung des § 43 Abs 3 StPO der Entscheidungsgegenstand der jeweiligen Verfahrensabschnitte maßgeblich ist.

