§ 4 Abs 5 UrlG, Art 7 Abs 1 RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie (32003L0088 )
Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist.

