§ 178 StGB:
Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung logisch vorgelagert ist die – auf der Feststellungsebene angesiedelte – Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann. Um in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers festgestellt werden.