Art 7 Z 2 EuGVVO 2012
Auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind von Art 7 Z 2 EuGVVO umfasst, sofern sich nach dem Klagsvorbringen das unlautere Verhalten auf dem Markt jenes Mitgliedsstaats auswirkt, dessen Zuständigkeit in Anspruch genommen wird.