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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ56 (RZ 2022, 54)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2022, 54 Heft 3 v. 15.3.2022

§ 5 Z 9 JGG

§ 43 Abs 3 StGB

Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.

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